(1) Die Jahresfrist des § 2 Abs. 4 AÜG beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erlaubnis.
(2) Die Antragsunterlagen für die Verlängerung der Erlaubnis stehen dem Verleiher online über den eService der BA oder auf der Internetseite der BA zur Verfügung. In der Regel 5 Monate vor Ablauf der Erlaubnis erhält der Verleiher ein Erinnerungsschreiben verbunden mit einem Hinweis auf die Antragsfrist. Im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung nutzt das ANÜ-Team Sachbearbeitung alle zur Verfügung stehenden BA-internen Informationsquellen, um eventuelle Hinweise auf fehlende Zuverlässigkeit des Verleihers auszuschließen (vgl. auch 3.1.2 Abs. 7). Es wird geprüft, ob in VERBIS Beschwerden oder Hinweise erfasst sind, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellenden von Bedeutung sind. Enthalten die Fachdaten in STEP z. B. Hinweise auf eine Anzeige von Kurzarbeit oder auf Insolvenzgeld-Anträge, erfolgt eine Nachfrage im zuständigen KIA-Team. Liegen Erkenntnisse vor, die beispielsweise auf eine Einstellung des Geschäftsbetriebs, die Zahlungsunfähigkeit des Verleihers oder einschlägige Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, wird geprüft, ob der Verleiher im Hinblick auf den Widerruf der Erlaubnis anzuhören ist.
(3) Bei der Frist zur Stellung des Verlängerungsantrages (§ 2 Abs. 4 AÜG) handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Gegensatz zu prozessualen Fristen) nicht möglich ist.
(4) Erlaubnisinhaber erhalten mit dem Erinnerungsschreiben gleichzeitig ein Termin (etwa 6 Wochen vor Ablauf der Erlaubnis), bis zu dem ggf. noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Eine Verlängerung dieses Termins kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und sollte auf jeden Fall so bemessen sein, dass genügend Zeit bleibt, über den Antrag noch vor Ablauf der Erlaubnis zu entscheiden.
(5) Über jeden fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag ist vor Ablauf der Erlaubnis zu entscheiden. Insbesondere ein Versagungsbescheid ist dem Verleiher vor Ablauf der Erlaubnis förmlich zuzustellen.
(6) Geht ein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis verspätet ein, ist dieser Antrag als Neuantrag zu behandeln. Der Verleiher ist umgehend darauf hinzuweisen, dass er seine Tätigkeit zum Ende der Jahresfrist einzustellen hat, falls bis dahin über seinen Antrag nicht zustimmend entschieden wurde.
(7) Während der 12-monatigen Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG) dürfen weder Überlassungsverträge noch Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften neu abgeschlossen oder verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher Arbeitsverträge mit Leiharbeitskräften zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den laufenden Überlassungsverträgen schließen oder verlängern will und umgekehrt. Hierauf ist der Verleiher, sofern ihm eine Abwicklungsfrist zusteht, in dem entsprechenden Bescheid aus Gründen der Rechtssicherheit hinzuweisen.
(8) Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kommt eine Abwicklung für längstens 12 Monate nur in Frage, wenn ein Überlassungsvertrag konkrete Vereinbarungen über eine Arbeitnehmerüberlassung enthält. Es ist folglich nicht zulässig, auf Grundlage einer nach § 1 AÜG erlaubt geschlossenen Rahmenvereinbarung während der Abwicklungsphase (weitere) Einzelüberlassungsverträge abzuschließen.
(9) Die Abwicklungsfrist von längstens 12 Monaten gilt auch im Fall der Rücknahme und des Widerrufs einer Erlaubnis (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 AÜG). Im Falle der Fristversäumung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AÜG ist allerdings die Einräumung der Abwicklungsfrist nicht möglich.