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Fachliche Weisungen Kurzarbeitergeld (Kug) der Bundesage ... / 11.1.1 Erstattungsanspruch gem. § 103 SGB X

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Altersrente (107.2)

 

(1) Nach § 107 Abs. 2 gelten die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Alg beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen in den Fällen entsprechend, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist. Beim Bezug einer Teilrente nach § 42 SGB VI ruht der Kug-Anspruch daher nicht gem. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4.

Anmeldung Erstattungsanspruch (107.3)

 

(2) Wird dem OS-Team Kug, Insg, AtG bekannt, dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer einen Antrag auf Rente wegen Alters gestellt hat, ist beim zuständigen Rentenversicherungsträger unter Verwendung der BK-Vorlage 10s 103-40 ein Erstattungsanspruch anzumelden. Das Kug ist weiter zu gewähren, solange über den Rentenantrag noch nicht entschieden ist.

Beginn der laufenden Rentenzahlung (107.4)

 

(3) Wird der Anspruch auf Altersrente als Vollrente zuerkannt, ruht der Anspruch auf Kug ab dem Beginn der laufenden Rentenzahlung. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung hat die BA gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gem. § 103 SGB X (BSG – Urteil vom 20.09.2001 B 11 AL 35/01).

Bezifferung Erstattungsanspruch (107.5)

 

(4) Der bezifferbare Erstattungsanspruch ist gegenüber dem Rentenversicherungsträger formlos geltend zu machen. Auf GA 3.1 und 3.2 zu § 103 SGB X wird verwiesen.

Umfang Erstattungsanspruch (107.6)

 

(5) Ein Erstattungsanspruch besteht nur für deckungsgleiche Zeiträume. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Rentenversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 103 Abs. 2 SGB X). Übersteigt das gewährte Kug den Rentenanspruch geht dies zu Lasten der BA. Der Arbeitnehmer ist allerdings nach § 50 SGB X nur insoweit heranzuziehen, als die Erstattung durch den Leistungsträger hinter dem Erstattungsanspruch nach § 5...

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