Grundsatz (98.4)
(1) Für einen Anspruch auf Kug kommt es nicht darauf an, ob, wie lange und aus welchem Arbeitsentgelt Beiträge zur Sozialversicherung vor dem leistungsbegründenden Arbeitsausfall entrichtet wurden.
Kündigung, Aufhebungsvertrag (98.5)
(2) Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag kann sich die mit dem Kug verfolgte arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht verwirklichen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht als Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
formelle Beendigung (98.6)
(3) Sofern das Arbeitsverhältnis nicht automatisch aufgrund
- tarifrechtlicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarung bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder
- Auslaufen der Befristung des Arbeitsverhältnisses
endet, ist eine formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich (z.B. durch Kündigung). Um in diesem Fall dennoch bis zuletzt die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug des Kug zu erfüllen, könnte der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor Rentenbeginn einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen.
Rechtswirksamkeit der Kündigung bzw. Aufhebung (98.7)
(4) Personen, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist, kann kein Kug gewährt werden. Da eine Kündigung nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt (§ 623 BGB) und der Person zugegangen ist (§ 130 Abs. 1 BGB) entfällt der Anspruch bei
- Übergabe des Kündigungsschreibens: mit dem darauffolgenden Tag
- Zusendung des Kündigungsschreibens durch Brief: 3 Tage nach Absendung des Kündigungsschreibens (Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet)
- Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem Tag nach Abschluss des Aufhebungsvertrages.
Wiederaufnahme Arbeitsverhältnis, Elternzeit (98.8)
(5) Fortgesetzt wird auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis, wenn Arbeitnehmer nach Beendigung des Ruhenszeitraums (z.B. längere Krankheit oder Mutterschaft) wieder in das Arbeitsverhältnis zurückkehren. Fortgesetzt wird damit auch ein wegen einer Elternzeit ruhendes Arbeitsverhältnis bei Rückkehr nach oder während der Elternzeit.