ausschließlicher oder weitaus überwiegenden Lebensunterhalt aus Heimarbeit (103.3)

 

(1) Anspruchsberechtigt sind nur die Heimarbeiter die aus dem Beschäftigungsverhältnis, das von dem Entgeltausfall betroffen ist, ihren ausschließlichen oder weitaus überwiegenden Lebensunterhalt beziehen. Dies ist gegeben, wenn der Heimarbeitsverdienst mindestens 2/3 des Gesamteinkommens ausmacht.

Bruttoentgelt (103.4)

 

(2) Zum Bruttoentgelt gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert des Heimarbeiters nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur BA sowie von Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange und der Werbungskosten.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Leistungen, die der Heimarbeiter von Dritten beanspruchen kann,
  • ggf. Blindengeld oder
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Ermittlung Einkommen (103.5)

 

(3) Zur Ermittlung des Gesamteinkommens nach Abs. 1 sind die letzten 6 Kalendermonate vor Eingang der Anzeige heranzuziehen (vgl. § 106 Abs. 5 Satz 1). Die Feststellung des Nettoeinkommens ist anhand des "Fragebogens für Heimarbeiter" (Kug H002 - in ZERBERUS hinterlegt) vorzunehmen. Dieser Vordruck ist dem Auftraggeber (Gewerbetreibender, Zwischenmeister) in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Antragsunterlagen (103.6)

 

(4) Die Fragebogen sind dem OS Team Kug, Insg, AtG vom Auftraggeber zusammen mit dem Leistungsantrag vorzulegen. Bringt der Heimarbeiter zum Ausdruck, dass er einen Einblick des Auftraggebers in diesen Fragebogen nicht wünscht, so ist dies zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge