Den Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelte zahlen, ist die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag bereits bekannt. Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Höhe der bis Ende des Monats tatsächlich anfallenden Beiträge.

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