Arbeitgeber, die monatlich schwankende Arbeitsentgelte oder veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und denen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist, haben die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet.[1] Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge