Die Fälligkeit ist oftmals Anknüpfungspunkt für den Lauf von Ausschlussfristen. Angesichts teilweise sehr kurzer Fristläufe bestimmt die Rechtsprechung die Fälligkeit "ausschlussfristbezogen": danach muss der Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend gemacht werden können. Dabei erfordert die tatsächliche Geltendmachung, dass der Arbeitnehmer die Anspruchshöhe beziffern kann. So läuft die Ausschlussfrist trotz rechtlicher Fälligkeit nicht, solange der Arbeitgeber seiner Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist.[1] Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch dann fällig, wenn noch über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten wird.[2]

[2] BAG, Urteil v. 3.8.1982, 1 AZR 77/81.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge