Begriff

Wird das private Fahrrad bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit genutzt, entstehen Werbungskosten, die der Arbeitnehmer bei der Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Fahrradkosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Unterhaltung eines Fahrrads für den Arbeitnehmer übernimmt, gelten generell als Barlohn. Sie sind sowohl steuerpflichtiger Arbeitslohn als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wird das Fahrrad für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann vom Arbeitnehmer die – verkehrsmittelunabhängige – Entfernungspauschale von 0,30 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten angesetzt werden. Die Entfernungspauschale kann täglich nur einmal geltend gemacht werden, auch wenn an einem Tag mehrere Fahrten durchgeführt werden.

Ähnlich wie beim Pkw besteht die Möglichkeit des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu gewähren. Dieser Zuschuss kann insoweit mit 15 % pauschal versteuert werden, wie der Arbeitnehmer die Kosten des Fahrrads als Werbungskosten geltend machen könnte; er ist jedoch auf die Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen beschränkt. Der frühere Pauschalsatz von 0,05 EUR je Fahrtkilometer für Fahrräder ist zum 1.1.2014 weggefallen. Die tatsächlichen Aufwendungen sind daher sachgerecht zu schätzen. Wenn der Arbeitgeber von der Pauschalierung des Fahrtkostenzuschusses Gebrauch macht, sind die Zuwendungen sozialversicherungsfreies Arbeitsentgelt.

Wird das Fahrrad für eine Auswärtstätigkeit genutzt, können die Kosten steuer- und beitragsfrei erstattet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Fahrradzuschusses als Barlohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Möglichkeit zur Pauschalierung im Rahmen der Fahrtkostenerstattung für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt sich aus § 40 Abs. 2 EStG.

Sozialversicherung: Zur Beitragspflicht des Fahrradgeldes als Arbeitsentgelt s. § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit bei Fahrtkostenpauschalierung ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Fahrradgeld pflichtig pflichtig
Fahrradgeld als pauschaler Fahrtkostenzuschuss pauschal frei

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