Der Arbeitnehmer hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Diese gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers.

Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag sein.

 
Achtung

Stillschweigende Vereinbarung

Eine stillschweigende Vereinbarung über die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kann insbesondere bei häufig wechselnden und weit von der Wohnung entfernt liegenden Arbeitsstätten anzunehmen sein.

In Einzelfällen bieten Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeförderung – ganz oder teilweise – als zusätzliche freiwillige Leistung an, wobei nach vorbehaltloser Gewährung über einen längeren Zeitraum ein Anspruch aus betrieblicher Übung erwachsen kann. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Arbeitnehmerbeförderung, kann der Arbeitgeber diesen nur durch eine Änderungskündigung wieder beseitigen. Der Arbeitgeber kann die Kosten durch einen Zuschuss übernehmen oder den Arbeitnehmer durch einen Werksbus oder firmeneigene Fahrzeuge befördern lassen.

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