2.1 Kürzeste Straßenverbindung maßgebend
Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer der Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Sie ist durch die folgende Berechnungsformel festgelegt, nach der die abzugsfähige Entfernungspauschale zu ermitteln ist:
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Zahl der Arbeitstage x 0,30 EUR x km (bis zum 20. Entfernungskilometer) |
+ |
Zahl der Arbeitstage x 0,38 EUR x km (ab dem 21. Entfernungskilometer) |
= |
Entfernungspauschale (grundsätzlich max. 4.500 EUR pro Jahr) |
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Anzusetzen sind nur volle Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich immer nach der kürzesten Straßenverbindung, die von einem Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden darf; sie ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen dürfen dabei Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht in die Entfernungsermittlung einbezogen werden. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel aufgrund dessen Geschwindigkeitsbegrenzung verkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. Die kürzeste Straßenverbindung ist für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel des Arbeitnehmers.
Kürzeste Straßenverbindung bei öffentlichen Verkehrsmitteln
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Kosten für die Monatstickets belaufen sich auf 840 EUR im Jahr. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt beträgt die zurückgelegte Entfernung 30 Kilometer. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 20 Kilometer.
Ergebnis: Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 20 Kilometern anzusetzen. Bei 220 Arbeitstagen berechnet sich die abzugsfähige Entfernungspauschale mit 1.320 EUR (220 Tage x 0,30 EUR x 20 km). Anzusetzen ist die Entfernungspauschale, da sie höher ist als die tatsächlichen Kosten für die Fahrscheine.
Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Die Entfernungspauschale gilt ebenfalls für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Allerdings darf der Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer für die Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem auswärtigen Beschäftigungsort ansetzen.
2.2 Verkehrsgünstigere Strecke bei Zeitersparnis
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung geführt wird.
Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende (längere) Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – i. d. R. schneller und pünktlicher erreicht. Für die Prüfung, ob eine weitere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist, darf ausschließlich die vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzte Streckenführung mit der kürzesten Straßenverbindung verglichen werden. Unerheblich ist, ob die vom Arbeitnehmer gewählte Strecke verkehrsgünstiger ist als jede andere Verbindung. Das Gesetz verlangt für den Werbungskostenabzug nicht, dass es sich hierbei um die verkehrsgünstigste Strecke überhaupt handelt.
Höhere Entfernungspauschale bei Nutzung eines verkehrsgünstigen Umwegs
Arbeitnehmer A fährt im Jahr an 220 Arbeitstagen mit seinem Pkw in den Betrieb. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 45 km. Dasselbe gilt für die Arbeitnehmer B und C. Arbeitnehmer B benutzt für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte das eigene Motorrad und wählt die unstreitig verkehrsgünstigere Straßenverbindung, die 50 km beträgt.
Arbeitnehmer C fährt dagegen ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Durch die Benutzung der Bahn erhöht sich die arbeitstägliche Wegstrecke um 10 km auf 55 km (monatlicher Ticketpreis 200 EUR).
Ergebnis: Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist – unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel – grundsätzl...