Erleidet der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinem eigenen Kraftfahrzeug einen Unfall, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Sachschaden zu ersetzen. Der Weg ist allerdings durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Bei der Beförderung durch Werksbusse oder firmeneigene Fahrzeuge greift die gesetzliche Gefährdungs- und Verschuldenshaftung[1], wobei das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber durch die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgesichert ist. Spezielle Probleme ergeben sich bei einer Pflicht des Arbeitnehmers zum Fahren eines Dienstwagens[2], bei Kfz-Schäden auf dem Firmenparkplatz[3] und bei einem Unfall mit einem Arbeitgeber-Kfz.[4]

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