4.1 Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Kalenderjahr
Die Entfernungspauschale ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Jahr begrenzt. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Preis einer Jahresnetzkarte für die 2. Klasse der Deutschen Bahn AG. Bei der 4.500-EUR-Grenze handelt es sich um einen arbeitnehmerbezogenen Jahresbetrag, der auch dann nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitnehmer während des Jahres nur zeitweise beschäftigt ist. Ebenfalls ist bei einem Arbeitgeberwechsel keine Aufteilung erforderlich.
Die Obergrenze von 4.500 EUR gilt nicht uneingeschränkt für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR pro Jahr gilt,
- wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
- bei Benutzung eines Pkw, für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft, und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw nicht einsetzt,
- bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Deckelung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Freiburg ist bei einem Versicherungsunternehmen in Karlsruhe mit erster Tätigkeitsstätte beschäftigt. Die Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 110 km. Der Arbeitnehmer fährt arbeitstäglich ausschließlich mit der Bahn zu seinem Arbeitgeber. Für das Jahresabo hat er 3.250 EUR bezahlt.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann folgende Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Anspruch nehmen:
220 Arbeitstage x [20 km x 0,30 EUR + 90 x 0,38 EUR] = 8.844 EUR; aber max. 4.500 EUR.
Da der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist die 4.500-EUR-Grenze als Höchstbetrag für den Werbungskostenabzug zu beachten. Hätte der Arbeitnehmer nachweislich für die Fahrten nach Karlsruhe einen Pkw benutzt, hätte er die Entfernungspauschale in voller Höhe als Werbungskosten abziehen können (= 8.844 EUR).
4.2 Keine Deckelung für Fahrten mit dem Pkw
Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung auf 4.500 EUR besteht, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw nutzt. Ergeben sich aufgrund der Entfernungspauschale Werbungskosten von mehr als 4.500 EUR, kann auch der übersteigende Betrag berücksichtigt werden, soweit der Arbeitnehmer hierfür nachweislich einen Pkw benutzt.
Nachweise für die Jahresfahrleistung aufbewahren
Der Werbungskostenabzug über die Grenze von 4.500 EUR hinaus ist an den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung geknüpft. Der Arbeitnehmer hat deshalb im Einzelfall die gesamte Jahresfahrleistung mit dem Pkw durch geeignete Belege zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, durch entsprechende Nachweisführung der Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen Vorsorge zu treffen.
Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen für den Ansatz eines höheren Betrags als 4.500 EUR nicht erforderlich.
4.3 Keine Vervielfachung des Höchstbetrags bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Bei mehreren Dienstverhältnissen ist die 4.500-EUR-Grenze nicht mehrfach zu gewähren. Für die Prüfung der Freigrenze müssen zunächst die Entfernungspauschalen aus den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet werden, anschließend ist die sich ergebende Summe auf den Jahresbetrag von 4.500 EUR anzurechnen.