6.1 Fahrtkosten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Die Abgeltungswirkung erfasst sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen; hierzu gehören neben den laufenden Kosten z. B.

  • Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit[1],
  • Straßenbenutzungsgebühren (Maut),
  • Aufwendungen für einen Motorschaden infolge einer Falschbetankung[2],
  • Aufwendungen für einen vorzeitig benötigten Austauschmotor,
  • Aufwendungen für andere Fahrzeugteile und
  • Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Fahrzeugs.

Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale abgegolten

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch die anteilige Leasingsonderzahlung. Das gilt auch dann, wenn im Jahr des Abflusses der Leasingsonderzahlung noch keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen, der Pkw aber in der Zukunft (ab dem folgenden Jahr) für diese Nutzung bestimmt ist. Für die Qualifizierung von Aufwendungen ist die zukünftige Nutzung maßgeblich.[3]

 
Hinweis

Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten sind.[4] Insbesondere liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel vor, die von der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen worden sind.[5]

6.2 Unfallkosten neben Entfernungspauschale abzugsfähig

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Mobilitätskosten und damit auch auf Unfallkosten, die durch eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.[1] Die Finanzverwaltung vertritt abweichend hiervon eine großzügigere Auffassung. Aufwendungen für Unfallschäden während beruflich bedingter Fahrten können als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale als allgemeine Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt auch bei Unfällen auf Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Sämtliche laufenden Aufwendungen für die täglichen Wege zur Firma, ins Büro u. a. werden durch die Entfernungspauschale erfasst, nicht dagegen außergewöhnliche Kosten. Unfallkosten sind außergewöhnliche Aufwendungen und deshalb nicht durch die Entfernungspauschale abgegolten.[2]

 
Hinweis

Nur Unfallkosten anlässlich beruflich bedingter Fahrt

Unfallkosten werden nur berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Dazu gehören auch Umwege zum Betanken des Fahrzeugs oder zum Abholen der Mitglieder einer Fahrgemeinschaft.[3] Unerheblich ist grundsätzlich, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat.

Die Kosten sind nur dann nicht abziehbar, wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand und dieser Umstand für den Unfall maßgeblich war.[4]

Unfallbedingter Verlust privater Kleidung kann Werbungskosten sein

Zu den Unfallkosten gehören selbstverständlich die Reparaturrechnung der Werkstatt, daneben Aufwendungen wegen der Beschädigung der privaten Kleidung und eventuell anderer privater Gegenstände, die in dem Pkw mitgeführt wurden.[5]

Wird der Pkw nicht repariert, ist der Wertverlust als Werbungskosten anzusetzen. Der fiktive Restwert des Pkw wird als Werbungskosten anerkannt. Die früheren Anschaffungskosten sind um fiktive Abschreibungen zu mindern. Ggf. ist der Restwert mit 0 EUR anzusetzen. Nicht zulässig ist es, die Abschreibung aufgrund der Differenz der Zeitwerte vor bzw. nach dem Unfall zu berechnen.[6]

Werbungskostenabzug unfallbedingte Krankeits- und Behandlungskosten

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung unfallbedingter Körperschäden. Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte verursacht werden, sind durch die Entfernungspauschale nicht erfasst.[7] Die Besteuerungspraxis der Verwaltungsauffassung und die strengere Rechtsprechung des BFH zu Unfallkosten, nach der die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Mobilitätskosten erfasst, sind damit bzgl. der Behandlung unfallbedingter Krankheitskosten im Einklang.

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