Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Benutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten. Die Abgeltungswirkung erfasst sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen; hierzu gehören neben den laufenden Kosten z. B.

  • Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit[1],
  • Straßenbenutzungsgebühren (Maut),
  • Aufwendungen für einen Motorschaden infolge einer Falschbetankung[2],
  • Aufwendungen für einen vorzeitig benötigten Austauschmotor,
  • Aufwendungen für andere Fahrzeugteile und
  • Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Fahrzeugs.

Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale abgegolten

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch die anteilige Leasingsonderzahlung. Das gilt auch dann, wenn im Jahr des Abflusses der Leasingsonderzahlung noch keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen, der Pkw aber in der Zukunft (ab dem folgenden Jahr) für diese Nutzung bestimmt ist. Für die Qualifizierung von Aufwendungen ist die zukünftige Nutzung maßgeblich.[3]

 
Hinweis

Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten sind.[4] Insbesondere liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel vor, die von der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen worden sind.[5]

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