1 Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale

Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Steuerlich werden diese Aufwendungen im Rahmen einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,38 EUR pro Entfernungskilometer berücksichtigt.

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Wegstrecke, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist. Immer dann, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte zugleich auch erste Tätigkeitsstätte ist, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten. Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen in diesem Fall der begrenzten Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.[1] Sie gilt also auch dann, wenn der Arbeitnehmer

  • solche Fahrten kostenfrei mit Verkehrsmitteln des Arbeitgebers durchführen könnte, aber seinen eigenen Pkw nutzt;
  • für diese Fahrten einen Dienstwagen seines Arbeitgebers nutzt und er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuert;
  • nicht sein eigenes Fahrzeug, sondern z. B. das eines Familienmitglieds nutzt;
  • die Strecke als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zurücklegt, das gilt auch für die Fahrgemeinschaft von Ehe-/Lebenspartnern.

Eine Ausnahme gilt für Flugstrecken. Maßgebend sind hier nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.[2]

Keine Entfernungspauschale bei steuerfreier Sammelbeförderung

Nutzt der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine steuerfreie Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber[3], kann für diese Fahrten keine Entfernungspauschale angesetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Beförderung leistet; dieser kann als Werbungskosten angesetzt werden.

[1] Zur Möglichkeit anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlich höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abzuziehen, s. Abschn. 2.4.

2 Berechnung der Entfernungspauschale

2.1 Kürzeste Straßenverbindung maßgebend

Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer der Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR.[1] Sie ist durch die folgende Berechnungsformel festgelegt, nach der die abzugsfähige Entfernungspauschale zu ermitteln ist:

 
  Zahl der Arbeitstage x 0,30 EUR x km (bis zum 20. Entfernungskilometer)
+ Zahl der Arbeitstage x 0,38 EUR x km (ab dem 21. Entfernungskilometer)
= Entfernungspauschale (grundsätzlich max. 4.500 EUR pro Jahr)[2]

Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Anzusetzen sind nur volle Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich immer nach der kürzesten Straßenverbindung, die von einem Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h benutzt werden darf[3]; sie ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen dürfen dabei Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nicht in die Entfernungsermittlung einbezogen werden.[4] Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel aufgrund dessen Geschwindigkeitsbegrenzung verkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.[5] Die kürzeste Straßenverbindung ist für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Beispiel

Kürzeste Straßenverbindung bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Kosten für die Monatstickets belaufen sich auf 840 EUR im Jahr. Einschließlich der Fußwege und der U-Bahnfahrt beträgt die zurückgelegte Entfernung 30 Kilometer. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 20 Kilometer.

Ergebnis: Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 20 Kilometern anzusetzen. Bei 220 Arbeitstagen berechnet sich die abzugsfähige Entfernungspauschale mit 1.320 EUR (220 Tage x 0,30 EUR x 20 km). Anzusetzen ist die Entfernungspauschale, da sie höher ist als die tatsächlichen Kosten für die Fahrscheine.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Die Entfernungspauschale gilt ebenfalls für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann.[6] Allerdings darf der Arbeitnehmer 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer für die Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem auswärtigen Beschäftigungsort ansetzen.[7]

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