Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen. Umwegstrecken für die Abholung der Mitfahrer dürfen in die Entfernungsberechnung nicht einbezogen werden.
Entfernungspauschale auch für Mitfahrer
Den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale gewährt. Die Berechnung erfolgt getrennt für jeden einzelnen Mitfahrer nach dessen kürzester Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Außerdem ist der fiktive Werbungskostenabzug beim Mitfahrer nach der Entfernungspauschale begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR.
Entfernungspauschale bei einseitiger Fahrgemeinschaft
Die Arbeitnehmer A, B und C, alle wohnhaft in Freiburg, sind beim selben Arbeitgeber in Karlsruhe (kürzeste Straßenverbindung 150 km) beschäftigt. Sie bilden eine Fahrgemeinschaft in der Weise, dass A seine beiden Kollegen arbeitstäglich abholt und mitnimmt, im Jahr insgesamt an 220 Arbeitstagen.
Ergebnis: Die Entfernungspauschale steht jedem Arbeitnehmer gleichermaßen zu, auch den beiden Mitfahrern. Es ergibt sich bei Fahrgemeinschaften für alle Arbeitnehmer derselbe Kostenabzug für die täglichen Fahrten zum Betrieb. Allerdings ist aufgrund der großen Entfernung bei den Mitfahrern B und C die Obergrenze von 4.500 EUR zu beachten. Im Einzelnen ergeben sich folgende Werbungskosten:
Arbeitnehmer A: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 11.330 EUR |
12.188 EUR |
Arbeitnehmer B: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 12.188 EUR; max. |
4.500 EUR |
Arbeitnehmer C: |
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220 Tage x [20 km x 0,30 EUR + 130 km x 0,38 EUR] = 12.188 EUR; max. |
4.500 EUR |
Entgeltliche Mitnahme von Arbeitskollegen
Bei einseitigen Fahrgemeinschaften erfolgt die Mitnahme i. d. R. gegen Kostenbeteiligung. Insoweit gilt die zur Rechtslage vor Einführung der Entfernungspauschale ergangene Rechtsprechung weiter. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer einen Kollegen gegen Erstattung der hälftigen Kosten mitgenommen. Der BFH entschied:
- Die entgeltliche Beförderung des Kollegen führt zu steuerpflichtigen Einkünften im Rahmen der Leistungseinkünfte des § 22 Nr. 3 EStG, für die eine Freigrenze von 256 EUR gilt.
- Die Aufwendungen für den Pkw müssen aufgeteilt werden, weil sie aus Sicht des Eigentümers mit 2 Einkunftsarten in Zusammenhang stehen, seinen Arbeitseinkünften und den durch die Beförderung des Kollegen erzielten Leistungseinkünften.
Der BFH begründet die Art der Aufteilung damit, dass der Arbeitnehmer seinen Pkw in erster Linie wegen des eigenen Arbeitsverhältnisses benutzt. Den Leistungseinkünften nach § 22 Nr. 3 EStG sind deshalb nur die Mehraufwendungen zuzurechnen, die durch die Mitnahme des Kollegen entstehen. Die Mehraufwendungen sind mit 0,02 EUR pro gefahrenen Kilometer zu schätzen. Anders als bei den als Fahrtkosten abziehbaren Reisekosten, bei denen die Kilometersätze eine gesetzliche Anbindung an das Bundesreisekostengesetz vorsehen, können hier die bisherigen von der Finanzverwaltung festgelegten Schätzbeträge fortgesetzt werden.
Kein Abzug der Kostenbeteiligung
Der mitgenommene Arbeitnehmer kann die als Kostenbeitrag geleisteten Beträge nicht zusätzlich neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Durch den Ansatz der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.