BMF, Schreiben v. 26.11.1984, IV B 7 - S 2741 - 16/84, IV B 7 - S 2742 - 23/84, BStBl I 1984 S. 591
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage der steuerlichen Behandlung der Fahrtkosten, Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung bzw. einer Vertreterversammlung wie folgt Stellung:
1. Fahrtkosten
a) Erstattung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder
Ersetzt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern die Kosten für die Fahrt zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder Generalversammlung, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1955 (BStBl 1956 III S.43) wird hingewiesen.
b) Erstattung an Mitglieder einer Vertreterversammlung
Ersetzt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Fahrtauslagen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1983 (BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
2. Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
a) Zahlung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder
Ausgaben einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zur Bewirtung von Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung sind insoweit als Betriebsausgaben anzuerkennen, als sie den Betrag von 25 DM je Gesellschafter, Genosse oder Mitglied nicht übersteigen. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
b) Zahlung an Mitglieder einer Vertreterversammlung
Gewährt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1983 (BStBl 1984 II S.273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
Normenkette
KStG § 8
Fundstellen
BStBl I, 1984, 591