Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[1] Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. In diesem Fall sind die gewährten Fahrtkostenzuschüsse gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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