BZSt v. 18.12.2013, St II 2 - S 0700-PB/13/00001, BStBl I 2014, 53
Familienleistungsausgleich;
Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik
Die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt Einkommensteuergesetz (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik vom 31.5.2012 (BStBl 2012 I S. 696) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) 2013„.
2. Das folgende Vorwort wird nach der Überschrift eingefügt:
„Vorwort
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 386 Abs. 1 Satz 2 AO regeln, dass die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die in § 72 EStG genannten juristischen Personen Finanzbehörden i.S. des § 6 AO sind und insoweit dem Anwendungsbereich der AO unterliegen. Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i.S. des § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i.S. der §§ 378, 379 AO zuständig. Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden und unterliegen bei der Durchführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs nach dem EStG sowie der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die aktualisierten Vordrucke KGStB sind im Internet abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Formulare/Formulare_node.html.„
3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- In der Angabe zu 5.4 wird das Wort „Nachentrichtung” durch das Wort „Rückzahlung” ersetzt.
Die Angabe zu 7.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens”
- Die Angabe zu 7.1.9 wird gestrichen und die Angabe zu 7.1.10 wird zur Angabe zu 7.1.9.
Der Angabe zu 11 wird die Angabe
„12 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren
12.1 Festsetzungsverjährung
12.2 Hinterziehungszinsen”
angefügt.
- Die Angabe „Anhänge” wird gestrichen.
4. In Abschnitt 1.2 Satz 1 wird die Angabe „Bundessteuerblatt 2011, Teil I, S. 1000 ff” durch die Angabe „BStBl 2012 I S. 1018 ff.” und nach dem Wort „(Steuer)” die Angabe „2012” durch die Angabe „2013” ersetzt.
5. In Abschnitt 2.1 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 werden die Wörter „Unterlassen der” durch das Wort „unterlassene” ersetzt.
6. In Abschnitt 2.1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Steuer, die” durch die Wörter „dem Kindergeld, das” und die Wörter „der Steuer, die zu erheben” durch die Wörter „dem Kindergeld, das festzusetzen” ersetzt.
7. Abschnitt 2.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Beihilfe” die Wörter „zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 27 StGB)” eingefügt.
Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„3Von der Begünstigung sind die Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) abzugrenzen. 4Dabei wird die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung vereitelt.”
Die Beispiele werden wie folgt gefasst:
„Beispiel 1: |
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Ein Dritter stellt eine Bescheinigung für ein Ausbildungsverhältnis aus, obwohl dieses nicht vorliegt, um den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Kindergeld zu erhalten. Der Berechtigte legt diese Bescheinigung bei der Antragstellung der Familienkasse vor. Daraufhin setzt die Familienkasse das Kindergeld fest und zahlt es aus. |
Der Dritte macht sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB schuldig. |
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Beispiel 2: |
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Die Familienkasse hat für das in Ausbildung befindliche Kind Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt. Die Ausbildung wurde vorzeitig beendet und andere anspruchsbegründende Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies teilte der Berechtigte nicht mit, so dass Kindergeld weitergezahlt wurde. Im Rahmen der abschließenden Prüfung wurde der Familienkasse eine Bescheinigung vorgelegt, in der von einem Dritten ein Ausbildungsverhältnis des Kindes bestätigt wurde, das tatsächlich nicht bestanden hat. |
Der Dritte hat sich der Begünstigung nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, 257 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. |
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Beispiel 3: |
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Der Sachbearbeiter der Familienkasse erkennt die Strafbarkeit des Handelns des Berechtigten, unternimmt jedoch bewusst nichts, um die Strafverfolgung zu verhindern. |
Der Sachbearbeiter hat sich der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB strafbar gemacht.” |
8. Abschnitt 2.3....