BZSt v. 22.12.2015, St II 2 - S 2471-PB/15/00001, BStBl I 2016, 12
Bezug: Weisung vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. 511)
1 Anlage
Zur Anwendung der §§ 62, 63 EStG ergeht in Ergänzung zu meiner Weisung vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. 511) zum Start des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld folgende Weisung:
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ab dem 1.1.2016 sind Berechtigte, an die eine steuerliche Identifikationsnummer im Sinne des § 139b AO (IdNr) vergeben wurde, gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG mittels dieser IdNr zu identifizieren. Kinder sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich ebenfalls mittels IdNr zu identifizieren. Ist an ein Kind keine IdNr vergeben, weil es in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.
Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 EStG. Danach wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt steuerpflichtig ist gem. § 1 Abs. 1 EStG, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG verweise ich auf A 2 DA-KG 2015 vom 29.7.2015 (BStBl 2015 I S. 584). Beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG ist, wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in Deutschland Einkünfte erzielt, in Deutschland jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder als solches behandelt wird.
Kinder, die in Deutschland nicht gem. § 1 EStG steuerpflichtig sind und an die deshalb keine IdNr vergeben wurde, sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Vorrangig betroffen sind hiervon Kinder mit Wohnsitz in einem EU- bzw. EWR-Staat und der Schweiz sowie Kinder mit Wohnsitz in Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen. Wenn eine IdNr in der Vergangenheit bereits vergeben wurde, wird das Kind zweifelsfrei mittels der vergebenen IdNr identifiziert.
1.1 Identifikation des Berechtigten und des Kindes mittels IdNr (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG)
Das Kind oder der Berechtigte ist identifiziert, wenn der Familienkasse zu der zu identifizierenden Person eine IdNr vorliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familienkasse die Information durch den Berechtigten, ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) oder analoges Dialogverfahren (ADI) erhalten hat. Ob die Identifikation zutreffend erfolgt ist, wird im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens überprüft (Verifikation).
Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung der IdNr zu nutzen.
1.2 Identifikation des Kindes in anderer geeigneter Weise (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Sofern keine IdNr an das Kind vergeben wurde, aber in dem ausländischen Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen (siehe Anlage).
Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Werden zwischen der Familienkasse und dem ausländischen Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Artikel 4 der VO (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen.
Wurde keine IdNr und im ausländischen Staat keine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z.B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis.
Die Familienkassen haben alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Ermittlung einer ausländischen Identifikationsnummer des Kindes zu nutzen.
2. Verfahren
Ist die in Punkt 1.1 und 1.2 vorgeschriebene Identifizierung des Berechtigten bzw. des Kindes nicht möglich, ist eine bereits am 1.1.2016 bestehende Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig. In diesem Fall ist die Festsetzung rückwirkend zum 1.1.2016 gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben oder zu ändern (vgl. V 12 DA-KG). Vor der Aufhebung ist dem Berechtigten in einer Anhörung gemäß § 91 AO die Gelegenheit zu geben, die fehlenden IdNrn bzw. im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 4 EStG die anderen geeigneten Nachweise (vgl. Punkt 1.2) mitzuteilen.
Aufgrund eines nach dem 31.12.2015 gestellten Antrags ist Kindergeld nur dann festzusetzen, wenn der Berechtigte mittels IdNr und das Kind mittels IdNr oder in sonstiger geeigneter Weise (vgl. Punkt 1.2) identifiziert worden sind. Ist eine Identifizierung auch nach Durchführung der o.g. Ermittlungen nicht möglich, ist der Neuantrag abzulehnen. Wird eine IdNr erst nachträglich vergeben, wirkt diese Vergabe auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen des § 62 bzw. § 63 EStG vorlagen (§ 62 Abs. 1 Satz 3 und § 63 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Stellt sich im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens Kindergeld heraus, dass eine Doppelfe...