BZSt v. 1.7.2014, St II 2 - S 2280-DA/14/00004
1 Anlage
Ich erlasse die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Der Regelungsumfang der DA-KG 2014 ergibt sich aus ihrem Vorwort.
I. Erläuterungen zur DA-KG 2014
In der Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG) sind die bisherigen einzelnen Dienstanweisungen wie die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 11.7.2013, BStBl 2013 I S. 882 (DA-FamEStG), die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren vom 18.12.2013, BStBl 2014 I S. 25 (DA-FamRb) und die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 18.12.2013, BStBl 2014 I S. 53 (DA-FamBuStra) zusammengeführt. Hierin ist auch der Regelungsgehalt der Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vom 24.6.2012, BStBl 2012 I S. 519 (DA-Ü) sowie einer Reihe von Einzelweisungen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, bis 2005: Bundesamt für Finanzen) eingeflossen. Außerdem werden in der DA-KG erstmals bestimmte organisatorische Regelungen und allgemein anzuwendende verfahrensrechtliche Regelungen erlassen. Unterteilt in fünf Kapitel umfasst die DA-KG die wesentlichen allgemeingültigen Dienstanweisungen für die Familienkassen. Diese einheitliche Lösung soll dem Anwender den Überblick und das Auffinden der maßgeblichen Regelung erleichtern.
Allgemeines zu den Kapiteln:
Das Kapitel O – Organisation beschreibt bzw. regelt insbesondere die Systematik des Familienleistungsausgleichs, Eigenschaften, Aufgaben, Sachausstattung und Arbeitsweise der Familienkassen, die Fachaufsicht über die Familienkassen sowie die Zusammenarbeit der Familienkassen mit anderen Behörden und Stellen.
Das Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen enthält die Regelungen zum materiellen Kindergeldrecht. Es umfasst insbesondere die bisherigen Abschnitte DA 62, DA 63, DA 64.1 bis DA 64.3, DA 65 sowie DA 66.1 und DA 66.2 der DA-FamEStG. Die Abschnitte sind fortlaufend mit A 1 beginnend bezeichnet. Die vormals in der DA-FamEStG am Paragraphen des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes orientierte Nummerierung wird einheitlich in der DA-KG aufgegeben.
Das Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein regelt zusammengefasst das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren für das Kindergeld. Es sind weitestgehend die Regelungen der bisherigen Abschnitte DA 66.3 bis DA 76 der DA-FamEStG sowie neue Regelungen enthalten, insbesondere zu Korrekturnormen der AO und zu Stundung, Erlass, Zinsen und Säumniszuschlägen.
Die DA-FamRb 2013 bildet das Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren. Die Abschnittsnummerierungen werden angepasst.
Im Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ist die DA-FamBuStra enthalten. Die Abschnittsnummerierungen werden ebenfalls angepasst.
In der DA-KG sind grundsätzlich keine Normen wiedergegeben. Die für die Familienkassen einschlägigen Normen können in dem Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur (siehe O 3 DA-KG 2014) oder über die Internetseite http://www.gesetze-iminternet.de/ eingesehen werden.
Im Vergleich zu den bisherigen Dienstanweisungen enthält die DA-KG insbesondere folgende inhaltliche Neuerungen und Änderungen:
Kapitel O
Folgende Abschnitte sind erstmals oder erheblich erweitert in der Dienstanweisung geregelt:
- O 2.2 Bundes- und Landesfamilienkassen,
- O 2.3 Aufgaben der Familienkassen,
- O 2.4 Sachausstattung,
- O 2.6 Steuergeheimnis und Datenschutz,
- O 2.7 Kindergeldakten,
- O 2.10 Statistiken,
- O 2.11 Verbuchen von steuerlichen Nebenleistungen und Bußgeldern,
- O 2.12 Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer,
- O 3 Fachaufsicht und
- O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt.
Hervorzuheben ist Folgendes:
O 2.4 legt die Sachausstattung für die Mitarbeiter der Familienkassen fest. Jeder Mitarbeiter muss über einen Internetzugang verfügen, den „Infobrief Familienleistungsausgleich” beziehen und bei LernCULtur angemeldet sein.
O 2.5 gibt den Familienkassen vor, die Vordruckmuster des BZSt zu verwenden. Diese Verbindlichkeit ist bei der Anwendung der Kapitel A, V, R und S insbesondere an den Stellen zu beachten, an denen der für den jeweiligen Sachverhalt vorgesehene Vordruck genannt wird.
O 2.6 regelt allgemein die Beachtung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes. Auf Folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:
- Die für die Familienkasse tätigen Personen, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Reinigungskräfte) oder nur als Hilfskräfte an solchen mitwirken (z. B. Registratur- und Schreibkräfte), sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
- Außerhalb der Familienkasse tätige Dienst- und Prüfungsstellen dürfen nur unter Beachtung von § 30 AO und § 14 Abs. 3 BDSG beteiligt werden.
Auf Gesichtspunkte, die in bestimmten Zusammenhängen zu beachten sind, wird an den betreffenden Stellen in der DA-KG hingewiesen.
O 2.7.1 verpflichtet die Familienkassen, außer Nachnamen und Vornamen de...