BfF v. 19.6.2001, St 14 - S 2280 - 54/2001, BStBl I 2001, 368
In der Anlage habe ich die ab dem 1.1.2002 nach dem Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (StEugIG – BStBl 2001 I S. 3) geltenden, für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs bedeutsamen Euro-Beträge zusammengestellt.
Für Zeiträume ab dem 1.1.2002 sind die Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sowie die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergelds in Euro vorzunehmen. Angaben des Berechtigten, die nicht in Euro gemacht werden, sind nach dem festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) in Euro umzurechnen. Allein wegen der Umstellung der laufenden Kindergeldzahlung zum 1.1.2002 von DM auf Euro bedarf es keines schriftlichen Bescheides.
Für Zeiträume bis zum 31.12.2001 ist die Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sowie die Festsetzung – auch dann, wenn die Prüfung bzw. die Festsetzung erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird, wie etwa bei der Nachzahlung oder Rückforderung bezüglich vorangegangener Jahre – entweder in DM oder in nach dem festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Euro-Beträgen vorzunehmen. Erfolgt die Festsetzung in DM, ist der Auszahlungsbetrag nach dem festgelegten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Eine Heranziehung der ab dem 1.1.2002 nach dem StEugIG geltenden Euro-Beträge kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Euro-Umstellung die für Zeiträume bis zum 31.12.2001 gespeicherten Datenbestände nach dem festgelegten Umrechnungskurs in Euro überführt werden.
Bei Umrechnungen von DM in Euro und umgekehrt ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Es gilt: dritte Stelle nach dem Komma ab 5 Aufrundung, bis 4 Abrundung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bis zum Endergebnis mit mehr als zwei Nachkommastellen gerechnet wird.
Die in Verwaltungsvorschriften geregelten DM-Beträge, die für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs bedeutsam sind (pauschale Kilometersätze gem. BMF-Schreiben vom 11.1.2001, IV C 5 – S 2353 – 1/01, BStBl 2001 I S. 95 (0,58 DM, 0,25 DM, 0,15 DM, 0,07 DM), Kostenpauschale gem.R 190 Abs. 5 Satz 2 EStR 1999 (360 DM), Mindest-Kostenbeitrag gemäßR 177 Abs. 4 Satz 3 EStR 1999 (250 DM), Stundensatz für persönliche Betreuungsleistungen der Eltern gemäß DA 63.3.6.3.2 Abs. 3 Satz 3 /H 180 d EStH 1999 (15 DM), Wert des anrechnungsfreien Vermögens gemäßR 190 Abs. 3 Satz 2 EStR 1999 (30.000 DM)) sind nicht vom StEugIG erfasst. Die Höhe der hierfür geltenden Euro-Beträge gebe ich nach deren Festlegung bekannt.
Zusammenstellung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs bedeutsamen Euro-Beträge
(Quelle: Steuer-Euroglättungsgesetz – StEugIG – BStBl 2001 I S. 3)
Hinweis:
Die Beträge in Klammern beziehen sich auf Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Kursiv gedruckte Beträge gelten erst in späteren Veranlagungsjahren.
Normenkette
StEuglG
Fundstellen
BStBl I, 2001, 368