BfF v. 5.7.2002, St I 4 - S 2471 - 216/2002, BStBl I 2002, 649

Auf Grundlage des am 1.6.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (BGBl 2002 I S. 1667) fasse ich DA 63.3.5 Absätze 2 bis 4 wie folgt neu:

„(2) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammen hängenden Monaten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger den Freiwilligen bzw. die Freiwillige auf seine/ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst).

Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres sind nicht zulässig.

Der Nachweis ist durch die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und dem Träger vor Beginn geschlossene schriftliche Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung zu erbringen, welche der Träger dem bzw. der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes ausstellt; die Angabe des Zulassungsbescheids (soweit es dessen bedarf) sowie der Zeitraum der Verpflichtung bzw. der Teilnahme müssen hierin enthalten sein.

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
  2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
  3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland, und
  • des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

(4) Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen. Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes den Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (auf Grund des zum 1.8.2002 neu geschaffenen § 14c ZDG), begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend § 32 Abs. 5 EStG (vgl. DA 63.5).”

Die Neufassung ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres auf Grundlage des Änderungsgesetzes erfolgt. Bei Ableistung im Ausland setzt dies insbesondere die Zulassung des Trägers durch die zuständige Landesbehörde voraus.

 

Normenkette

EStG § 31

EStG § 32 Abs. 4

EStG § 32 Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 649

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