Eine Familienpflegezeit ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 des FPfZG eine Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal 24 Monaten zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt es auf den jährlichen Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit an.[1] Ähnlich wie bei der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Teilzeittätigkeit eine entsprechend reduzierte Vergütung, die jedoch über ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufgestockt wird.

[1] § 16 Abs. 1 FPfZG.

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