Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Diese ist vom Arbeitnehmer spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Zum Zeitpunkt der Ankündigung muss die Pflegebedürftigkeit noch nicht nachgewiesen werden.[1] Gleichzeitig muss er erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist anzugeben. Wird die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 oder 3 PflegeZG genommen, soll die Familienpflegezeit möglichst frühzeitig erklärt werden, spätestens 3 Monate vor Beginn. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel 25 oder weniger Mitarbeiter ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.

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