Neben dem FPfZG besteht noch das PflegeZG. Während die Familienpflegezeit immer eine nur teilweise Freistellung ist, kann die Pflegezeit sowohl als vollständige als auch als teilweise Freistellung genommen werden. Die kurzfristige Pflegezeit ist eine Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr bei akuten Pflegenotfällen. Sofern nicht der Arbeitgeber das Entgelt in dieser Zeit fortzahlt und auch kein Kranken- oder Verletztengeld für ein Kind bezogen wird, wird dem Arbeitnehmer in dieser Zeit ein Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegeversicherung gezahlt.

Die langfristige Pflegezeit sieht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate vor. Für diese Zeit besteht keine Vergütungspflicht durch den Arbeitgeber. Für die langfristige Pflegezeit kann der Arbeitnehmer ebenfalls ein Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten.[1] Die monatliche Darlehensrate ist in diesem Fall auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.[2]

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen pflegen, der unheilbar krank ist und nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten hat, sind vom Arbeitgeber auf Antrag vollständig oder teilweise freizustellen.[3] Sie können für diese Zeit ebenfalls ein Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten.[4] Da Familienpflegezeit und Pflegezeit parallel bestehen sollen, sollte der Arbeitnehmer beim Antrag gegenüber dem Arbeitgeber erklären, welche Freistellung er begeht. Unterlässt er die Erklärung und liegen die Voraussetzungen für beide Freistellungen vor, gilt der Antrag als Antrag auf Pflegezeit im Sinne des PflegeZG.[5]

Familienpflegezeit und Pflegezeit können nacheinander genommen werden und müssen dann unmittelbar aufeinander folgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge