Die Familienversicherung steht in direkter Abhängigkeit zum Mitgliedschaftsverhältnis. Entsprechend teilt eine Familienversicherung das Schicksal der Mitgliedschaft des "Stammversicherten" und beginnt bzw. endet zu demselben Zeitpunkt.[1]

Die Familienversicherung endet kraft Gesetzes auch rückwirkend, wenn der Wegfall der Voraussetzungen der Krankenkasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird (z. B. Eintritt von Versicherungspflicht).

Die Familienversicherung kommt nicht zustande, wenn der Familienangehörige selbst ein Mitgliedschaftsverhältnis (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) begründet. Dies gilt jedoch nicht für Pflichtversicherungen als Student oder Praktikant.

Die Familienversicherung wird ebenfalls nicht durchgeführt, wenn der Angehörige versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (z. B. Beamte, höherverdienende Arbeiter/Angestellte).

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