Häufig sind die Ferienjobber noch minderjährig. Für die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes ist das Alter des Ferienjobbers von maßgeblicher Bedeutung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt fest, dass Personen bis zum Alter von 15 Jahren Kinder und solche zwischen 15 und 18 Jahren Jugendliche sind.
Kinder bis zum Alter von einschließlich 12 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden.
Für Kinder ab 13 Jahren bis zum Alter von 15 Jahren sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 JArbSchG einzuhalten. Kinder dürfen in dieser Altersklasse nur mit Einverständnis der Eltern beschäftigt werden; zudem muss die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet sein. Die Kinder dürfen grundsätzlich nicht mehr als 2 Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als 3 Stunden täglich beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf zudem nicht in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr ausgeübt werden.
Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren, dürfen unter den Voraussetzungen der §§ 8 ff. JArbSchG beschäftigt werden. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen aber nur für Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, also noch keine 9 Schuljahre abgeschlossen haben, sind den Kindern gleichgestellt.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen während der Schulferien für höchsten 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Jugendliche Ferienjobber dürfen
- maximal 8 Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten und
- grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr sowie samstags und sonntags beschäftigt werden.
Verbot von gefährlichen Arbeiten
Spezielle Tätigkeiten, die besonders gefahrträchtig sind, werden durch das JArbSchG für Jugendliche untersagt. Verboten sind gemäß § 22 JArbSchG für Jugendliche beispielsweise Arbeiten,
- die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
Ebenso sind Akkordarbeit und Arbeit unter Tage verboten.
Für Ferienjobber, die volljährig, also 18 Jahre und älter sind, gelten keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Vergleich zu sonstigen volljährigen Beschäftigten.