Ferienjobber, die während der Dauer ihres Studiums eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, können dem Werkstudentenprivileg unterliegen.
Werkstudenten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Das Werkstudentenprivileg ist bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Der Arbeitnehmer ist als ordentlich Studierender bei einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert.
- Das Studium soll die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des ordentlich Studierenden in Anspruch nehmen. Daher ist die wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich auf maximal 20 Stunden begrenzt.
Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ist bis zu 26 Wochen pro Kalenderjahr zulässig, wenn der Werkstudent während der Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden oder in den Semesterferien arbeitet.
Für die Beurteilung, ob die 20-Stunden-Grenze eingehalten wird, sind alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres, in denen die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt, zusammenzurechnen. Werden die zulässigen 26 Wochen überschritten, besteht für die zu beurteilende Beschäftigung von Anfang an Versicherungspflicht.
Nachweisführung obliegt dem Arbeitgeber
Die Nachweisführung, dass die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs (fort-)besteht, obliegt dem Arbeitgeber. Er hat die versicherungsrechtliche Beurteilung des Werkstudenten im Hinblick auf die Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers sorgfältig und für Dritte nachvollziehbar vorzunehmen.
Das Vorliegen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung schließt eine Tätigkeit als Werkstudent aus.
Studierende, die sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen, nehmen trotz bestehender Immatrikulation nicht am Studienbetrieb teil. In einer bestehenden Beschäftigung ist die Anwendung des Werkstudentenprivilegs daher regelmäßig ausgeschlossen.