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Ferienjobber / 7 Saisonarbeiter

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Ein saisonbedingter hoher Arbeitskräftebedarf wird regelmäßig durch Arbeitnehmer aus dem Ausland gedeckt. Je nach Wohnstaat des Arbeitnehmers gelten unterschiedliche sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen.[1]

[1]

S. Saisonarbeitskraft.

7.1 Ausländische Saisonarbeitskräfte aus EWR-Staaten

Bei ausländischen Saisonarbeitskräften aus EWR-Staaten ist für die Sozialversicherung immer nur ein Staat zuständig. Arbeitnehmer, die sowohl in ihrem Heimatland als auch in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, unterliegen i. d. R. dem Recht des Wohnstaates. Der Beschäftigte weist dies dem Arbeitgeber mit dem Vordruck A1[1] seines heimischen Versicherungsträgers nach. Damit ist der Arbeitnehmer in seinem Wohnstaat auch hinsichtlich der in Deutschland ausgeübten Beschäftigung versicherungspflichtig. Die fälligen Beiträge hat der Arbeitgeber nach ausländischem Recht an den ausländischen Versicherungsträger zu entrichten.

[1]

S. Entsendebescheinigung.

7.2 Arbeitnehmer aus Staaten mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen

In Abhängigkeit von dem maßgeblichen bilateralen Sozialversicherungsabkommen können für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige vergleichbare Regelungen wie für ausländische Saisonarbeitskräfte aus EWR-Staaten gelten. Dabei belegt die entsprechende Bescheinigung nach dem bilateralen Abkommen die Anwendung der ausländischen Rechtsvorschriften.

Für die nicht vom bilateralen Sozialversicherungsabkommen erfassten Sozialversicherungszweige gilt das Territorialitätsprinzip, sodass das deutsche Recht anzuwenden ist.

 
Achtung

Besonderheit: Entsendung

Bei einer Entsendung aus dem Ausland findet das deutsche Sozialversicherungsrecht keine Anwendung.

7.3 Ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten

In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer aus Drittstaaten unterliegen der inländischen Sozialversicherungspflicht, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage umfasst und nicht ...

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