Rz. 19

Entsprechendes gilt für die Vereinbarung von Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und dem anderen Unternehmen. Auch hier ist die Haftung nach § 13 nicht auf den Dienstvertrag[1] beschränkt, sondern erfasst auch verwandte Verträge, bei denen es sich der Sache nach um die Erbringung von Dienstleistungen handelt.

Dazu gehören unter anderem der

  • Geschäftsbesorgungsvertrag[2]
  • Krankenhausvertrag[3]
  • Speditionsvertrag (sofern nicht schon Werkvertrag)
  • Detektiv- oder Bewachungsvertrag
  • Privatschulvertrag (regelmäßig selbstständiger Dienstvertrag).

Häufig sind typische Dienstvertragspflichten in einem gemischten Vertrag mit anderen Pflichten zusammengestellt, z. B. beim Vertrag über Aufnahme in Alters- und Pflegeheim.[4]

[4] Nach Jauernig/Mansel, BGB, Vor § 611 BGB Rz. 21a ff. mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen.

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