Rz. 32

Wenn der Auftraggeber selbst zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen Leiharbeitnehmer einsetzt, sieht § 13 für Fall, dass die Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber, dem Verleiher, den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhalten, keine Haftung des Auftraggebers vor. Dieser haftet lediglich für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch den Verleiher.[1] Eine Haftung für den Mindestlohnanspruch von Leiharbeitnehmern tritt erst dann ein, wenn in einer Subunternehmerkette einer der Nachunternehmer Verleiher einsetzt.

 
Praxis-Beispiel

Die Städtische Abfall GmbH beschäftigt auch 10 Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer Werkverträge zur Abfallentsorgung. Diese erhalten von ihrem Verleiher aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Mangels entsprechender Grundlage haftet die Städtische Abfall GmbH für diese Mindestlöhne nicht.

Anders jedoch, wenn die X GmbH, die den Auftrag für die Städtische Abfall GmbH im Stadtteil Y ausführt, ihrerseits wieder Leiharbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Wortlaut von § 13 i. V. m. § 14 AEntG haftet die Städtische Abfall GmbH nunmehr für die Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG für die Arbeitnehmer der X-GmbH, die mit der Abfallentsorgung im Stadtteil Y beschäftigt gewesen sind. Das ist allerdings nicht unumstritten.[2]

[2] Dagegen Oltmanns/Fuhlrott: Die Auftraggeberhaftung bei Verstößen gegen das MiLoG, NZA 2015 S. 394; da die Leiharbeitnehmer bereits einen Rechtsanspruch nach § 3a AÜG auf Zahlung des Mindestlohns im Bereich der Zeitarbeit haben.

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