3.6.1 Haftung für alle nachgehenden Unternehmen
Rz. 38
Bei einer Nachunternehmerkette, in der der andere Unternehmer wiederum den Auftrag nicht selbst ausführt, sondern an ein weiteres Unternehmen "weitergibt", ergibt sich entsprechend dieser Nachunternehmerkette eine Haftungskette, wie sich aus dem Wortlaut von § 14 AEntG ableiten lässt. Das erste Unternehmen haftet nicht nur für die Mindestlohnansprüche seines eigenen Vertragspartners, sondern auch für die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer der weiteren Auftragnehmer in der Kette. Da nach § 769 BGB mehrere Bürgen gesamtschuldnerisch haften, haben die Arbeitnehmer, die ihren Mindestlohn von ihrem Arbeitgeber nicht erhalten haben, nach §§ 421 ff. BGB ein Wahlrecht, welchen der Arbeitgeber in der Nachunternehmerkette oder den Hauptauftraggeber sie in Anspruch nehmen.
Die Hotel Betriebs GmbH beauftragt die Reinigungsfirma A-GmbH, die Zimmerreinigung der Gästezimmer durchzuführen. Die A-GmbH wiederum beauftragte die B GmbH, diese wiederum die C-GmbH, die den Auftrag durch Leiharbeitnehmer durchführen lässt. Die Leiharbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber, dem Verleiher nicht den gesetzlichen Mindestlohn.
Sie können sich jetzt aussuchen, ob sie sich an die Unternehmen A, B oder C halten oder an den Hauptauftraggeber, die Hotel Betriebs GmbH. Alle 4 Unternehmen haften gesamtschuldnerisch als Bürge für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.
3.6.2 Ausgleichspflicht zwischen den Auftraggebern
Rz. 39
Im Falle einer Kette von Nachunternehmern, von denen der Arbeitnehmer nach seiner Wahl nur einen in Anspruch genommen hat, besteht eine Ausgleichspflicht unter den übrigen Nachunternehmen. Wenn nichts anderes zwischen den Unternehmen vereinbart ist, haben alle Unternehmer der Nachunternehmerkette die Vergütung zu gleichen Teilen zu tragen. Das ist allerdings streitig. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass im Innenverhältnis derjenige Unternehmer haftet, der den Nachunternehmer ausgewählt und beauftragt hat, der seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass bei der Beauftragung eines anderen Unternehmers mit Werk- oder Dienstleistungen vereinbart wird, dass für den Fall, dass dieser wiederum einen Nachunternehmer einschaltet, für den Fall von dessen Zahlungsunfähigkeit das vom Auftraggeber beauftragte Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber erstattungspflichtig ist, falls dieses von den Arbeitnehmern des zahlungsunfähigen Nachunternehmers in Anspruch genommen wird.