Rz. 8
Nach Satz 1 sind die §§ 2-6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG, die die Befugnisse und Mitwirkungspflichten, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den Datenschutz, das Verwaltungsverfahren und den Rechtsweg regeln, entsprechend anzuwenden.
Rz. 9
Satz 2 bestimmt die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 3 sowie 16-19 SchwarzArbG, deren Anwendung sich bereits unmittelbar aus dem SchwarzArbG ergibt, da die Prüfung des allgemeinen Mindestlohns einer der Prüfaufträge nach dem SchwarzArbG ist.
Zu den Vorschriften des SchwarzArbG im Einzelnen:
4.1 Prüfaufgaben; § 2 SchwarzArbG
Rz. 10
Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist nach dem SchwarzArbG Aufgabe mehrerer Behörden. § 2 Abs. 1 SchwarzArbG bestimmt die Prüfaufgaben des Zolls, Abs. 3 die Prüfaufgaben der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden.
4.1.1 Behörden der Zollverwaltung
Rz. 11
Zu den Behörden der Zollverwaltung zählen als oberste Bundesbehörde das Bundesministerium der Finanzen, als Bundesoberbehörde die Generalzolldirektion mit Hauptsitz in Bonn und ferner auf Ortsebene 41 Hauptzollämter mit insgesamt 113 Standorten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständig sind.
4.1.2 Prüfaufgaben des Zolls
Rz. 12
Nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG hat der Zoll insgesamt 11 Prüfaufgaben, von denen 9 in Satz 1 aufgezählt sind. Als 9. Prüfauftrag besteht nach Satz 2 eine eingeschränkte Prüfkompetenz in steuerlichen Angelegenheiten und nach Satz 3 in Kindergeldsachen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG prüft der Zoll, ob
- die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden oder wurden,
- aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB III zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
Ausländer
a) entgegen § 4a Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 AufenthG beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden oder
b) entgegen § 284 Abs. 1 SGB III beschäftigt werden oder wurden
Arbeitnehmer
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden und
b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden,
c) entgegen § 6a Abs. 2 i. V. m. § 6a Abs. 3 GSA Fleisch ver- oder entliehen werden oder wurden,
- Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, des AEntG und des § 8 Absatz 5 AÜG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 AÜG eingehalten werden oder wurden,
- Arbeitnehmer zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden und
- die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a SchwarzArbG angeboten oder nachgefragt wird oder wurde,
entgegen § 6a oder § 7 Abs. 1 GSA Fleisch
a) ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde,
b) die Nutzung eines Betriebs oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde oder
c) Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden.
Rz. 13
Unter dem Begriff der Dienst- oder Werkleistungen wird sowohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers als auch die Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers verstanden. Mit dieser Regelung wird auch der Auftraggeber erfasst, der Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung erst ermöglicht oder unterstützt. Ohne den Auftraggeber würde die Schwarzarbeit gar nicht vorkommen.
Rz. 14
Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG prüft der Zoll, ob der Arbeitgeber bestehende sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der Einzugsstelle, die sich aus Dienst- oder Werkleistungen ergeben, eingehalten hat (§ 28a Abs. 1-3, 4 Satz 1, 9 SGB IV) und wenn solche bestehen, ob Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer ordnungsgemäß, d. h. tatsächlich, rechtzeitig und auf der richtigen Bemessungsgrundlage, abgeführt werden oder wurden. Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße, Verstöße gegen die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und in richtiger Höhe abzuführen, als Straftat nach § 266a StGB geahndet werden. Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung leichtfertig vorenthält, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, oder wer der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wer die für den Einzug der Beiträge z...