Rz. 150

§ 83 SGB X bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen eine Auskunft zu erteilen ist bzw. die Auskunftserteilung zu unterbleiben hat. Diese Vorschrift findet hinsichtlich der Auskunftserteilung aus dem zentralen Informationssystem nach § 16 SchwarzArbG an die betroffene Person Anwendung. Im Strafverfahren muss der Zoll vor einer Auskunftserteilung Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft herstellen. Diese ist "Herrin" des Verfahrens. Im Bußgeldverfahren ist der Zoll selbst zuständig.

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