Rz. 152

Zeugen und Sachverständige, die von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen werden, erhalten auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Entschädigung oder Vergütung. Die Bestimmung ist sowohl auf das Prüf- als auch auf das Ermittlungsverfahren anzuwenden und wurde inhaltlich an die §§ 107, 405 AO angelehnt.[1] Nach § 19 Abs. 1 JVEG erhalten Zeugen als Entschädigung insbesondere Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Zeitversäumnis oder Entschädigung für Verdienstausfall. Sachverständige erhalten u. a. als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen und Fahrtkostenersatz.

[1] BT-Drucks. 15/2573 S. 27.

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