Rz. 78

Nach § 2a Abs. 2 SchwarzArbG muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer auf die Mitführungspflicht hinweisen. Eine einmalige Belehrung reicht aus.[1] Sie muss schriftlich und nachweislich erfolgen. Nicht ausreichend ist, einen Hinweis an das schwarze Brett zu hängen; vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er jeden Arbeitnehmer unterrichtet hat. Für die Dauer der Werk- oder Dienstleistungen hat der Arbeitgeber den Hinweis aufzubewahren und bei einer Prüfung auf Verlangen dem Zoll und nach § 2a Abs. 3 SchwarzArbG auch den nach Landesrecht für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden vorzulegen.

 
Hinweis

Der Hinweis auf die Ausweismitführungspflicht sollte stets schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer sollte mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigen.

[1] BT-Drucks. 16/10488 S. 17.

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