Rz. 94

Der Zoll darf Einsicht in mitgeführte Unterlagen nehmen, allerdings nur in solche, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse oder der tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Dies können z. B. Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder Lohnquittungen, bei ausländischen Arbeitnehmern ggf. auch der Pass, aus dem die Einreise- in das oder die Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ersehen ist, oder die von den überprüften Arbeitnehmern selbst geführten Arbeitszeitaufzeichnungen sein. Diese Unterlagen können mit den Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers abgeglichen werden.

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