Rz. 110

§ 4 Abs. 2 SchwarzArbG räumt den nach Landesrecht für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden die Befugnis ein, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können. Voraussetzung ist wie nach § 3 Abs. 6 SchwarzArbG, dass Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG vorliegen.

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