Rz. 111
Nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG darf der Zoll Einsicht in alle Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden, nehmen. Da der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff ist, wie die §§ 7, 8 und 8a SGB IV zeigen, ist das Einsichtsrecht durch Satz 1 Nr. 1 um die Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben können, ergänzt.
Rz. 112
§ 4 SchwarzArbG gibt lediglich ein Einsichtsrecht. Der Zoll darf nicht gezielt nach Unterlagen suchen. Dies ist nur im Rahmen eines Bußgeld- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei Vorliegen eines Durchsuchungsbeschlusses nach den §§ 102, 103 StPO oder ohne richterlichen Beschluss in sehr engen Grenzen bei Gefahr im Verzug zulässig. Nach Auffassung des FG Münster kommt der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses im Prüfverfahren nicht in Betracht, weil § 4 Abs. 1 SchwarzArbG den Behörden der Zollverwaltung nicht die Befugnis einräumt, die dort bezeichneten Räumlichkeiten zu durchsuchen. Die Vorschrift räume ihnen lediglich die Befugnis ein, die dort bezeichneten Räume "zu betreten".
Bei einer Geschäftsunterlagenprüfung in einem Betrieb bitten die Zollbeamten den Geschäftsführer, ihnen die Arbeitsverträge und die Lohnabrechnungen der in den letzten 12 Monaten beschäftigten Arbeitnehmer herauszusuchen. Wenn dieser sich weigert, dürfen die Zollbeamten diese Unterlagen im Rahmen der Prüfung nicht selbst suchen, d. h. sie dürfen nicht Schränke oder Schreibtische öffnen, um zu schauen, ob sich die für die Prüfung relevanten Unterlagen dort befinden. Sie können allerdings dem Geschäftsführer ein Zwangsgeld androhen oder ein Bußgeldverfahren wegen fehlender Mitwirkung bei der Prüfung einleiten.
Rz. 113
Ein Einsichtsrecht besteht auch gegenüber Auftraggebern von Dienst- und Werkleistungen sowie Selbstständigen. Der Zoll darf bei Prüfungen Einsicht in die Unterlagen nehmen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben. Dies gilt im Rahmen der Durchführung der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG auch für Unterlagen wie die Verleiherlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG oder den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher.