Rz. 121

§ 5 Abs. 4 SchwarzArbG verpflichtet den Auftraggeber, der nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist, bei einer Prüfung nach § 4 Abs. 4 SchwarzArbG mitzuwirken und insbesondere die dort genannten Unterlagen vorzulegen. Da der nichtunternehmerische Auftraggeber den Zoll gegen seinen Willen nicht in seine Wohnung lassen muss[1], muss er Unterlagen ggf. dem Zoll zur Prüfung in der Dienststelle übersenden. Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt entsprechend.

[1] HK-SchwarzArbG-Wamers, § 5 Rn 19.

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