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Nach § 2 Abs. 5 MiLoMeldV gilt § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 MiLoMeldV entsprechend.[1] Auch der Entleiher muss nur in dem durch die MiLoMeldV eingeschränkten Umfang Angaben machen, wenn er Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland tätig werden lässt.

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