1 Allgemeines
Rz. 1
§ 18 regelt die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden. Die Vorschrift entspricht § 20 AEntG und § 18 AÜG. Auch bei § 15 i. V. m. § 2 Abs. 4 und § 6 SchwarzArbG handelt es sich um Vorschriften über eine Zusammenarbeit. Da Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung viele Erscheinungsformen haben, sind häufig mehrere Behörden oder Stellen gleichzeitig betroffen. Bei einem Mindestlohnverstoß ist z. B. regelmäßig tatmehrheitlich der Tatbestand der Hinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB erfüllt.
2 Weiterleitung der Anmeldungen
Rz. 2
Abs. 1 verpflichtet den Zoll, die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 16 Abs. 1 und 3 MiLoG, also solche von Arbeitgebern und Entleihern, zu unterrichten. Normadressat sind die "Behörden der Zollverwaltung". Tatsächlich erfolgt die Weiterleitung der Meldungen einschließlich der Einsatzplanungen aufgrund der MiLoMeldV ausschließlich durch die Generalzolldirektion – Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) – in Köln. Diese ist nach § 1 MiLoGMeldStellV die zuständige Behörde der Zollverwaltung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 MiLoG.
Die Generalzolldirektion ist nach § 1 AEntGMeldStellV und § 1 AÜGMeldStellV zudem die zuständige Stelle, die die Anmeldungen nach § 18 AEntG bzw. § 17b AÜG entgegennimmt.
Die übersandten Anmeldungen dienen dazu, den Landesfinanzbehörden die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob Arbeitgeber mit Sitz im Ausland etwaig im Inland bestehende steuerliche Pflichten erfüllen.
3 Datenschutz
Rz. 3
Abs. 2 enthält eine besondere Regelung über die Zusammenarbeit von in- und ausländischen Behörden. Die Vorschrift entspricht § 20 Abs. 2 AEntG bzw. § 18 Abs. 6 AÜG. Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen der Zoll und die übrigen in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG genannten Behörden,
- die Finanzbehörden,
- die Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse,
- die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- die Einzugsstellen (§ 28i SGB IV),
- die Träger der Rentenversicherung,
- die Träger der Unfallversicherung,
- die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger nach dem SGB II sowie die Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II
- die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden,
- die in § 71 Abs. 1-3 AufenthG genannten Behörden,
- das Bundesamt für Güterverkehr,
- die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 PBefG zuständigen Behörden,
- die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,
- die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden,
- die nach § 14 GewO für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen,
- die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen,
- die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden,
- die nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO zuständigen Behörden und
- die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien i. S. d. § 4 Abs. 2 TVG
mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, neben den EU-Mitgliedstaaten die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, zusammenarbeiten. Voraussetzung ist, dass diese dem MiLoG entsprechende Aufgaben wahrnehmen, für die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 20 MiLoG, d. h. zur rechtzeitigen Zahlung des Mindestlohns, erfüllt. Entsprechendes gilt nach § 20 Abs. 2 AEntG für die Verpflichtung zur Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 8 AEntG sowie nach § 18 Abs. 6 AÜG für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindeststundenentgelts für Zeiten der Überlassung und verleihfreie Zeiten nach § 8 Abs. 5 AÜG.
Rz. 4
Abs. 2 enthält eine Spezialregelung über die Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden, wie sie den EU-Mitgliedstaaten durch Art. 4 der Entsende-RL aufgegeben ist. Zum Zwecke des Informationsaustausches benennen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Entsende-RL ein oder mehrere Verbindungsbüros oder mehrere einzelstaatliche Stellen. Nach Art. 4 Abs. 2 der Entsende-RL besteht die Zusammenarbeit insbesondere darin, Anfragen der anderen Verbindungsbüros zu beantworten, die die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung oder Fälle mit Verdacht auf unzulässige länderübergreifende Tätigkeiten betreffen. Nach Art. 4 Abs. 4 der Entsende-RL ...