Rz. 18
Der Bewerber selbst muss nachweisen, dass seine Zuverlässigkeit wiederhergestellt ist, wenn er an einem Vergabeverfahren teilnehmen will. Den Nachweis seiner Zuverlässigkeit kann er durch eine Registerauskunft ohne Eintrag einer Bußgeldentscheidung nach § 21 MiLoG führen. Solange eine Eintragung im Gewerbezentralregister nicht tilgungsreif ist, dürfte der Nachweis durch eine Registerauskunft schwierig zu führen sein. Da bei mehreren Eintragungen die Tilgung erst dann zulässig ist, wenn bei allen Entscheidungen die Frist nach § 153 Abs. 1 GewO abgelaufen ist, kann die Führung des Zuverlässigkeitsnachweises über einen längeren Zeitraum erheblich erschwert sein.
Wird die Zuverlässigkeit erst dann als wiederhergestellt angesehen, wenn die Tat im Gewerbezentralregister getilgt und seit Eintragung der Tat keine weitere hinzugekommen ist, würde dies allerdings in vielen Fällen einen deutlich längeren Zeitraum bedeuten, bis zu der der Bewerber wieder als zuverlässig gilt. Bußgeldentscheidungen sind nach § 153 Abs. 1 GewO erst nach Ablauf einer Frist
- von 3 Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 300 EUR beträgt,
- von 5 Jahren in den übrigen Fällen
tilgungsreif. Eine zu tilgende Entscheidung wird erst ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Tilgung aus dem Gewerbezentralregister entfernt. In der Zwischenzeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. Zum Nachteil des Betroffenen darf sie nach § 153 Abs. 6 GewO jedoch nicht mehr verwertet werden.
Rz. 19
Wenn es um die Zuverlässigkeit eines Bewerbers geht, ist zu bedenken, dass nur die für ein Unternehmen handelnden Personen zuverlässig sein können. Das Unternehmen an sich handelt nicht, dafür hat es je nach Gesellschaftsform seine vertretungsberechtigten Organe, vertretungsberechtigten Gesellschafter sowie seine gesetzlichen oder ausdrücklich beauftragten Vertreter. Eine Möglichkeit für Bewerber, ihre Zuverlässigkeit vor Ablauf der Ausschlussfrist wieder herzustellen, zeigt § 7 Abs. 4 KorruptionsbG NRW. Diese Vorschrift ermöglicht eine vorzeitige Löschung einer Eintragung in das Vergaberegister NRW auf Antrag des Betroffenen. Die Löschung einer Eintragung kann in Betracht kommen, wenn der Betroffene durch geeignete organisatorische oder personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung der Verfehlung getroffen, den Schaden ersetzt oder die Schadensersatzverpflichtung dem Grund und der Höhe nach verbindlich anerkannt hat. Eine geeignete organisatorische Maßnahme kann die Errichtung einer mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Innenrevision oder die Bestellung eines Compliance-Beauftragten im Rahmen der Einrichtung eines Compliance Management Systems sein. Um weitere Verstöße gegen das MiLoG zu verhindern, erscheint auch die Trennung von dem Täter der Ordnungswidrigkeit als eine geeignete personelle Maßnahme. Die Zuverlässigkeit sollte allerdings im Falle eines Mindestlohnverstoßes erst dann als wiederhergestellt angesehen werden, wenn den betroffenen Arbeitnehmern die Differenz zum Mindestlohn nachweislich nachgezahlt wurde.