Rz. 17

Der Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren soll nach Abs. 1 für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit erfolgen. Das bedeutet, dass der Bieter nicht dauerhaft auszuschließen ist.[1] Welcher Zeitraum angemessen ist und wie die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Eine Orientierung kann § 21 Abs. 1 SchwarzArbG geben, der einen Ausschluss für die Dauer von bis zu 3 Jahren vorsieht. Die Höchstdauer gilt nach dieser Regelung nicht nur für Ordnungswidrigkeiten wie § 404 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB III, die wie ein Mindestlohnverstoß nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG im Höchstmaß mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR bedroht sind, sondern auch für Straftaten wie z. B. § 266a StGB. Eine maximale Ausschlussfrist von 3 Jahren erscheint auch im Rahmen des § 19 angemessen zu sein.[2]

[1] Pötters/Krause, Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz, NZA 2015, 401.
[2] ErfK/Schlachter, § 21 AEntG Rn 1; Schwab, Das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz, NZA-RR 2010, 230.

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