Rz. 1

Seinem Wortlaut nach verpflichtet § 20 alle Arbeitgeber, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des allgemeinen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG spätestens zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG genannten Zeitpunkt zu zahlen. Nicht von Bedeutung ist, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitsort in Deutschland liegt. Das MiLoG selbst sieht keine Anwendungsausnahmen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder für Gruppen von Arbeitnehmern vor, abgesehen von denjenigen, die von den Übergangsregelungen nach § 24 MiLoG betroffen waren. Allerdings finden auch die in § 24 MiLoG genannten Regelungen seit dem 1.1.2018 keine Anwendung mehr. Auch wenn eine ausdrückliche Regelung in § 20 fehlt, haben Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt sind, unter den Voraussetzungen des § 24 AEntG, abhängig von der Art und der Dauer der Tätigkeit, keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn (s. Rz 30).

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