Rz. 13
Durch die zwingende Wirkung von § 20 werden grundsätzlich ungünstigere Regelungen über die Lohnhöhe und den Fälligkeitszeitpunkt verdrängt. Dies gilt nicht nur bei Vereinbarungen aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern auch aufgrund eines nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags.[1]
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