Rz. 8
Die Bußgeldvorschriften des § 21 MiLoG lassen sich im Wesentlichen in 4 Gruppen einteilen:
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei Prüfungen des Zolls nach § 14 MiLoG: Abs. 1 Nr. 1–3
- Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 16 MiLoG zur Anmeldung und Versicherung sowie nach § 17 MiLoG zur Arbeitszeitaufzeichnung und Bereithaltung von Unterlagen: Abs. 1 Nr. 4–8
- Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 20 MiLoG zur Zahlung des Mindestlohns: Abs. 1 Nr. 9
- Verstöße des Auftraggebers im Zusammenhang mit Mindestlohnverstößen des Arbeitgebers: Abs. 2
Rz. 9
Für die Ahndung der verschiedenen Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei Prüfungen nach § 14 MiLoG hat der Gesetzgeber wie auch im SchwarzArbG, im AEntG und im AÜG 3 Bußgeldtatbestände geschaffen. Die Mitwirkungspflichten folgen in allen 3 Tatbeständen aus § 15 Satz 1 MiLoG, jeweils in Verbindung mit einer bestimmten Mitwirkungspflicht, die sich aus § 5 SchwarzArbG ergibt.
Rz. 10
Besteht die Hauptpflicht zur Zahlung des allgemeinen Mindestlohns nicht, weil ein Anwendungsvorrang von AEntG und AÜG gegeben ist, können die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 4–8 nicht erfüllt werden. Die Verletzung der entsprechenden Pflichten aus den §§ 18, 19 AEntG sowie §§ 17b, 17c AÜG kann jedoch als Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 5–9 AEntG bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 14–18 AÜG verfolgt werden.
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