1 Allgemeines
Rz. 1
Übergangsregelung seit 1.1.2018 außer Kraft
§ 24 MiLoG ist mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten. Die Folge ist, dass der jeweils aktuelle gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns durch Tarifvertrag oder bei Zeitungszustellern ist seit dem 1.1.2018 damit nicht mehr möglich.
§ 24 enthielt 2 voneinander unabhängige Übergangsregelungen. Die erste der Übergangsregelungen betraf potentiell alle Branchen, galt aber faktisch für die Branchen, in denen Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz allgemein verbindlich gemacht worden sind. Die zweite Ausnahmeregelung in Abs. 2 galt für Zeitungszusteller und ist auf massive Lobbyarbeit der Zeitungszusteller Porsche nachträglich eingeführt worden.
1.1 Übergangsregelung für Tarifverträge/Rechtsverordnungen nach dem AEntG
Rz. 2
§ 24 Abs. 1 enthielt eine Übergangsregelung für die Branchen, in denen ein nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsverhältnisse zu beachtender Tarifvertrag gilt. Dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die nicht nur nach § 5 TVG für allgemein verbindlich erklärt worden sind, sondern die nach den Regeln der §§ 3 ff. AEntG nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für alle Arbeitsleistungen in Deutschland gelten müssen ergibt sich daraus, dass in § 24 Abs. 1 Satz 1 die Rede davon ist, dass es sich um Tarifverträge handeln muss, die für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In-oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen – hier ist die Pflegearbeitsverordnung zu nennen – nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sowie für die Rechtsverordnung über die Mindestlöhne in der Arbeitnehmerüberlassung nach § 3a AÜG.
Diese – und nur diese – Tarifverträge bekamen eine Privilegierung und durften für eine gewisse Zeit den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG noch unterschreiten. Für alle anderen Tarifverträge waren die Vorgaben des MiLoG schon seit seiner Einführung verbindlich.
Als weiteres Merkmal war genannt, dass es sich um Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien handeln muss. Dieses Kriterium dürfte in der Praxis überflüssig gewesen sein, denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AEntG dürfen durch eine Rechtsverordnung nur solche Tarifverträge nach dem AEntG allgemein verbindlich gemacht werden, die von derartigen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind.
In diesen Branchen erfolgte eine schrittweise Heranführung an den gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1.1.2017 musste auch hier ein Mindestlohn von 8,50 EUR Stunde in den entsprechenden Regelungen vorgesehen sein. Bis zum 31.12.2017 durfte diese Regelung dann beibehalten werden. Seither gilt der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohnwert.
1.2 Sonderregelung für Zeitungszusteller
Rz. 3
Für Arbeitnehmer, die als Zeitungszusteller tätig sind galt nach Abs. 2 eine noch wesentlich weiter reichende Übergangsregelung, weil nach Einschätzung des Gesetzgebers, der hier der Argumentation der Presseerzeugnissenverlage uneingeschränkt gefolgt ist, die sofortige Einführung des Mindestlohns die Versorgung mit Zeitungen und weiteren Presseprodukten insbesondere im ländlichen und strukturschwachen Raum erschwert hätte. Daher erlaubte § 24 Abs. 2 für Zeitungszusteller Abschläge vom Mindestlohn. Der Mindestlohn betrug hier ab 1.1.2015 6,38 EUR und ab 1.1.2016 7,23 EUR. Erst vom 1.1.2017 an konnten die Zeitungszusteller den erstmalig geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde verlangen. Die Übergangsregelung endete am 31.12.2017. Der erhöhte Mindestlohn von damals 8,84 EUR pro Stunde galt für Zeitungszusteller damit erst ab 1.1.2018.
Rz. 4
Allerdings war die Gruppe der Zeitungszusteller in § 24 Abs. 2 Satz 3 bereits von Gesetz wegen eng definiert. Es handelte sich dabei nur um die Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich (!) periodische Zeitungen oder Zeitschriften oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt an Endkunden zustellen. Das Austragen reiner Werbeprospekte war nicht erfasst, weil insoweit der Schutz der Pressefreiheit keine Rolle spielt. Als Zeitungszusteller im Sinne dieser Vorschrift galten nicht solche Arbeitnehmer, die aufgrund desselben Arbeitsverhältnisses noch weitere Arbeitsaufgaben außer dem Verteilen der Presseerzeugnisse erledigt haben. Dazu gehörten insbesondere die Arbeitnehmer, die neben den privilegierten Presseprodukten auch Post oder Pakete an den Endkunden zustellen. Diese Arbeitnehmer konnten von Anfang an und in vollem Umfang den Mindestlohn beanspruchen. Verstößt der Arbeitgeber hiergegen, begeht er einen Verstoß, der nach § 21 Abs. 1 MiLoG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.