Rz. 1
Gemäß § 3 MiLoG sind Vereinbarungen unwirksam, soweit sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Die Vorschrift steht damit nicht zur Disposition der Arbeitsvertrags- und Kollektivvertragsparteien. Arbeitnehmer können auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Auch ist die Verwirkung des Anspruchs ausgeschlossen. Der Anspruch auf Mindestlohn wird demnach gesetzlich besonders geschützt. Das MiLoG soll (so die Gesetzesbegründung) "missbräuchliche Konstruktionen" vermeiden.[1] Zulasten der Arbeitnehmer abweichende Vergütungsvereinbarungen verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB und sind nichtig.
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